Zum 28.04.2020 trat die 54. Verordnung zur Änderung straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften
(StVRÄndV) in Kraft. Anlässlich der daraus resultierenden zahlreichen StVO-Änderungen wurde
unser bewährter und anerkannter Kommentar zur Straßenverkehrs-Ordnung (StVO) vollständig
überarbeitet und an den aktuellen Rechtsstand (Juni 2020) angepasst. Die 17. Auflage erscheint
im Anfang August 2020 und kommentiert ausführlich die 54. StVRÄndV . Schwerpunkte der
StVO-Novelle sind die Sicherheit des Radverkehrs sowie die weitere Förderung des Carsharing
i.S.d CsgG und der Elektromobilität i.S.d. EmoG und eKFV. Darauf beruhen 13 neue
Verkehrszeichen Plaketten und Symbole z.B. Haifischzahn-Markierungen Kennzeichnung von
Carsharing-Fahrzeugen mehrfachbesetzte PKW Lastenfahrräder Wohnmobile Überholverbote für
einspurige durch mehrspurige Fahrzeuge grüner Rechtspfeil nur für Fahrräder Radfahrzonen
Radschnellwege. Hervorzuheben sind weitere Änderungen -Schrittgeschwindigkeit für innerorts
rechts abbiegende LKW über 3 5 t -Mindestüberholabstände von 1 5 m inner- und 2 m außerorts
für die Radverkehrs- und Fußgängersicherheit -Haltverbot statt Parkverbot auf
Radfahrschutzstreifen -Beibehaltung der Radfahrschutzstreifen auf schmalen Fahrbahnen aber
Zulassung des Ausweichens auf Schutzstreifen bei Gegenverkehr -Abbiegen von Radfahrern bei Rot
und Grünpfeilschild -Verschärfte Ahndung von Tempo- und Parkverstößen sowie bei der Bildung von
Rettungsgassen.Die Gültigkeit der am 20.4.2020 erlassenen 54. StrVRÄndV wegen eines möglichen
Zitierfehlers1 ist allerdings umstritten. Dahinter steht die Kritik an der ebenfalls geänderten
BKatV (Art. 3 der 54. StrVRÄndV) die für Tempoverstöße jetzt bereits ab 21 km h innerorts und
26 km h außerorts ein Fahrverbot vorsieht (bisher galt innerorts die 31 km h- und außerorts die
41 km h-Grenze). Das BMVI will die verschärfte Sanktion wieder zurücknehmen sieht sich dabei
aber dem Widerstand ausgesetzt dass dies ein denkbar schlechtesSignal für das
Geschwindigkeits- und Unfallverhalten wäre. Bei Drucklegung der 17. Auflage des StVO-Kommentars
war nicht abzusehen welches Ergebnis die Kritik bezüglich der Fahrverbotsregelungen haben wird
(BKatV). Der Inhalt der StVO-Änderungen selbst (Art. 1 der 54. StrVRÄndV) ist jedoch nicht
umstritten und wird von den Ländern nach gemeinsamer Auffassung weiterhin angewendet so dass
die 17. Auflage auf der Basis der StVO-Änderungen der 54. StrVRÄndV fertiggestellt und auf den
Rechtsstand Juni 2020 gebracht werden konnte.