Das Vergaberecht ist für die Beschaffung von sehr unterschiedlichen Leistungen und Gegenständen
einschlägig. Bei einheitlichen marktüblichen Gegenständen sind die Vergabevorschriften sehr
gut anwendbar. Diese Fälle werden in den meisten Handbüchern und Kommentaren zugrunde gelegt.
Die komplexe meist nur als Ziel beschreibbare Beschaffung von Software und IT-Leistungen
weicht von der Regelvergabe ab und hat deshalb kaum Erläuterungen in der Fachliteratur. Dieses
Buch soll deshalb die Abläufe und nötigen Entscheidungen bei den IT-Beschaffung darstellen und
keine rechtswissenschaftliche Abhandlung zu den einschlägigen Paragraphen im Vergaberecht sein.
Schwerpunkte sind daher die IT-typischen Ausnahmetatbestände (wie Produktvorgaben
Alleinstellungsmerkmale und Losverzicht) und besondere IT-Herausforderungen (wie Vergaben bei
bundesweit verteilten Dienststellen). Besonders wichtig bei IT-Vergaben sind (ebenfalls anders
als bei der üblichen Vergabe) die Vergabestrategie und die Dokumentation für spätere
Aktualisierungen Anpassungen und Erweiterungen. Deshalb ist das Handbuch für alle Kommunen
Vergabestellen und öffentlichen Stellen geeignet die auch IT-Beschaffungen durchführen sowie
für alle Rechtsanwälte die bei IT-Vergaben beraten und bewerten müssen und schließlich für
die IT-Fachleute die mit ihrem Einkauf die Vergaben durchführen müssen. KUNDENNUTZEN: ¿
Beschreibung der spezifischen Anforderungen und rechtlichen Besonderheiten bei der Vergabe von
Leistungen die sich auf Software und Hardware beziehen und nicht Wiederholung des allgemeinen
Vergabeverfahrens. ¿ Beinhaltet strategische Vorüberlegungen und Templates für einzelne
Vergabeschritte. ¿ Vergaben von Software- und Hardware-Leistungen unterliegen einem starken
technischen Einfluss. Zudem schlägt die schnelle technische Entwicklung auf die
Vergabemöglichkeiten durch. Aus der technischen Perspektive lässt sich das Thema für die Kunden
besser darstellen. ¿ Autor:innen sind beruflich ausschließlich mit IT-Vergaben bei einem
IT-Dienstleister für Auftraggeber befasst.