In der 40. vollständig überarbeiteten Auflage der bewährten RVG Textausgabe finden Sie alle
Änderungen im RVG durch das Kostenrechtsänderungsgesetz 2021 - KostRÄG 2021 und das Gesetz zur
Förderung verbrauchergerechter Angebote im Rechtsdienstleistungsmarkt. Als Anwalt bekommen Sie
endlich mehr Geld! Neben der linearen Anhebung der Gebührenbeträge werden im RVG nach KostRÄG
2021 aber auch zahlreiche strukturelle Änderungen vorgenommen die überwiegend eine
Verbesserung für Sie zur Folge haben. Nach dem Gesetz zur Förderung verbrauchergerechter
Angebote im Rechtsdienstleistungsmarkt treten zudem zum 1.10.2021 mehrere Änderungen ein die
Rechtsanwälten mehr Möglichkeiten bieten Erfolgshonorare zu vereinbaren. Sämtliche
Änderungsgesetze wurden zudem eingearbeitet u.a. das Sanierungs- und
Insolvenzrechtsfortentwicklungsgesetz - SanInsFoG und das Gesetz zur Verbesserung des
Verbraucherschutzes im Inkassorecht und zur Änderung weiterer Vorschriften. Die 40. Auflage
bietet Ihnen die topaktuelle Fassung des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes und des
Vergütungsverzeichnisses sowie einige weitere aktuelle praxisrelevante Tabellen und ein
Register. Aus dem Inhalt: - Übersicht zu den Änderungen durch das KostRÄG 2021 - Gesetzestext
RVG - Tabelle der Rechtsanwaltsgebühren nach 13 RVG - Tabelle der PKH- VKH-Gebühren nach 49 RVG
- Tabelle der Gebühren in Strafsachen - Tabelle der Gebühren in Bußgeldsachen - Tabelle der
Gerichtsgebühren nach 34 GKG 28 FamGKG - Kostenrisikotabelle für einen Prozess mit zwei
Anwälten samt Gerichtskosten für die 1. und die 2. Instanz. - Übersicht zum Übergangsrecht Neu
aufgenommen wurden eine erläuternde Übersicht zu den Änderungen durch das KostRÄG 2021 sowie
eine PKH- VKH-Gebührentabelle nach 49 RVG. Eine neue Übersicht zum Übergangsrecht erläutert die
Frage in welchen Fällen noch nach den alten Gebührenbeträgen abzurechnen ist und in welchen
Fällen bereits die neuen Gebührenbeträge gelten. Verschenken Sie kein Geld bei der
Honorarabrechnung und arbeiten Sie nur mit der aktuellsten Auflage der Textausgabe.