Die durch eine strafrechtliche Entscheidung des Landgerichts Köln in der breiten Öffentlichkeit
geführte Debatte um die rechtliche Bewertung von Beschneidungen männlicher Kleinkinder mündete
im Dezember 2012 in der neu eingeführten Norm 1631d BGB. Neben der Prüfung formeller und
materieller Voraussetzungen wird die unterschiedliche rechtliche Einordnung des Eingriffs am
männlichen und weiblichen Genital hinterfragt. Ein besonderes Augenmerk gilt zudem dem
Sondertatbestand des zweiten Absatzes der Norm der vom Arztvorbehalt zugunsten von
Religionsgemeinschaften abweicht. Die mit Schaffung der Norm erwünschte Rechtssicherheit für
alle Betroffenen dürfte grundsätzlich erreicht sein. Einzelne Aspekte erweisen sich dennoch als
problematisch.