Die vorliegende Schrift thematisiert die Frage ob der im Prozess unterlegene
Insolvenzverwalter vom Prozessgegner persönlich für die Kosten des Rechtsstreits haftbar
gemacht werden kann. Das Anliegen der Arbeit ist es nicht nur die Frage der
Kostenausfallhaftung einer praxisgerechten Lösung zuzuführen sondern auch einen Beitrag zur
allgemeinen Kontroverse um die Haftung für die Einleitung gerichtlicher Verfahren und zum
Verständnis der insolvenzrechtlichen Haftungstatbestände zu leisten.Schwerpunkt der
Untersuchung ist eine Analyse der einschlägigen Haftungsnormen. Unter Berücksichtigung neuester
BGH-Rechtsprechung wird61 InsO auf seinen Anwendungsbereich rechtsgeschäftlicher
Masseverbindlichkeiten zurückgeführt. Es bleibt die Haftung nach60 InsO und826 BGB. Der
Verfasser arbeitet eine vorprozessuale Prüfungspflicht des Verwalters heraus tritt aber
gleichzeitig einer Haftungsverschärfung entgegen indem die Prüfungspflicht des Verwalters mit
der Prüfung des Gerichts im Prozesskostenhilfeverfahren gleichgeschaltet wird. Dies ermöglicht
die Entwicklung eines Maßnahmenkataloges dessen Beachtung die Interessen des Prozessgegners
wahrt gleichzeitig aber auch das Haftungsrisiko des Verwalters faktisch ausschaltet.