Es ist nichts Ungewöhnliches daran wenn ein Steuerpflichtiger mit seiner Tätigkeit Verluste
erwirtschaftet und nicht in jedem Jahr ein Gewinn erzielt werden kann. Da der Staat durch die
Steuerzahlungen vom Gewinn einer Tätigkeit profitiert sollte er auch das Risiko von Verlusten
mittragen. Der Gesetzgeber hat für die Einkommensteuer daher anerkannt dass zum einen ein
Verlustausgleich mit positiven Einkünften erfolgt und zum anderen ein ggf. verbleibender
Verlust im Rahmen des Verlustabzugs in anderen Veranlagungszeiträumen verrechnet werden kann.
In beiden Fällen kommt es zu einer Minderung der Bemessungsgrundlage und somit zu einer
niedrigeren zu zahlenden Einkommensteuer was insofern für den Steuerpflichtigen wie eine
Steuerersparnis wirkt. Die Erhebung von Steuern dient aber u.a. der Erzielung von Einnahmen für
den Staat. Vor diesem Hintergrund ist es nicht verwunderlich dass das Finanzamt bei länger
andauernden Verlustphasen misstrauisch wird und dahinter einen ungerechtfertigten
Einnahmeausfall für den Staat sieht. Diese Einschätzung basiert darauf dass Steuerpflichtige
nach ihrer Leistungsfähigkeit besteuert werden sollen die Einkommensverwendung und damit
Aufwendungen die im privaten Bereich anzusiedeln sind sollen keine steuerliche
Berücksichtigung finden. Wie allgemein bekannt neigen aber fast alle Steuerpflichtigen dazu
ihre Steuer nur ungern zu zahlen und es wird oft der Versuch unternommen diese so gering wie
möglich zu halten auch durch versteckte Verrechnung privater Aufwendungen. Macht nun ein
Steuerpflichtiger über mehrere Jahre hinweg Verluste aus einer Tätigkeit geltend drängt sich
die Frage auf aus welchen Beweggründen er diese überhaupt bzw. immer noch ausführt. Es liegt
die Vermutung nahe dass persönliche Motive dahinterstecken. Bestätigt sich dieser Verdacht
wird das Finanzamt folgerichtig den Abzug der Verluste untersagen mit der Begründung dass es
sich um Liebhaberei handelt. Die Tätigkeit ist wegen der fehlenden Einkünfteerzielungsabsicht
nicht steuerbar auch wenn diese ansonsten die Tatbestandsmerkmale der jeweiligen Einkunftsart
erfüllt. Die Verluste fallen in den privaten Bereich des Steuerpflichtigen und dürfen schon
allein aus Gerechtigkeitsgründen nicht durch den Staat getragen werden. Aus diesem Grund wird
bezogen auf die Einkommensteuer der Frage nachgegangen wie eine nicht steuerbare
Liebhabereitätigkeit von einer steuerbaren Tätigkeit mit Einkünfteerzielungsabsicht
unterschieden werden kann da nicht hinter jeder Verlustphase gleich eine Liebhaberei steckt.
Zudem wird aufgezeigt mit welchen steuer- und verfahrensrechtlichen Folgen der
Steuerpflichtige bei einem Beurteilungswechsel oder vermuteter Liebhaberei rechnen muss. Ziel
dieses Buches ist es einen Überblick gestützt auf die Rechtsprechung des BFH über diesen
Dauerbrenner zu geben.