Einer der wichtigsten Unterschiede zwischen dem auf dem Recht des diplomatischen Schutzes und
dem gewohnheitsrechtlichen Fremdenrecht beruhenden Investitionsschutzrecht der Vergangenheit
und dem modernen auf einer Vielzahl völkerrechtlicher Verträge einschließlich
völkervertraglicher Regelungen zur prozeduralen Durchsetzung von Ansprüchen fußenden modernen
Investitionsschutzrecht besteht in der Frage ob neben der durch staatliche Maßnahmen in ihren
Rechten verletzten Gesellschaft auch deren Gesellschaftern ein einklagbarer und durchsetzbarer
völkerrechtlicher Entschädigungsanspruch zusteht.Die Arbeit widmet sich dem Beleg folgender
Thesen: 1.) Ausländischen Gesellschaftern steht unabhängig von der Höhe und der Ausgestaltung
ihrer Beteiligung ein grundsätzliches Klagerecht zu.2.) Damit garantiert ist dass bei
Masseverfahren rechtsstaatliche Grundsätze gewahrt sind bedarf es einer Ergänzung der
bestehenden ICSID-Regelungen um noch zu formulierende Zusätzliche Verfahrensregeln.