Das Forderungsfeststellungsverfahren bildet ein tragendes Strukturelement der
Gesamtvollstreckung. An das Ergebnis des Feststellungsverfahrens sind gem. 178 III InsO sowohl
die konkurrierenden Gläubiger als auch der Insolvenzverwalter gebunden. Dem Schuldner gegenüber
erzeugt die Tabelleneintragung gem. 201 II S. 1 InsO die Wirkung eines vollstreckbaren Urteils.
Der weitläufige Einfluss- und Wirkungskreis der Tabelleneintragung wird jedoch insbesondere
durch die verfassungsrechtlichen Verfahrensanforderungen begrenzt. Die vorliegende Dissertation
beleuchtet den Verlauf dieser Grenzlinie. Ein besonderes Augenmerk wurde dabei auf
Fallgestaltungen einer sog. Drittwirkung der Rechtskraft gelegt.