Der Stiftungszweck einer Stiftung bürgerlichen Rechts kann nach deutschem Recht nur unter
bestimmten Voraussetzungen geändert werden. In den USA kann der Zweck einer charity ebenfalls
nur unter bestimmten Voraussetzungen geändert werden die in der so genannten Cy-près-Doktrin
festgelegt sind. Sie wurde aus dem englischen Recht übernommen und erlaubt grundsätzlich nur
dann eine Zweckänderung wenn der Zweck unmöglich illegal zu erreichen oder unausführbar
geworden ist. Die Arbeit beschäftigt sich in einem Rechtsvergleich mit den Unterschieden und
Gemeinsamkeiten im deutschen und US-amerikanischen Recht zur Zweckänderung.