Weder die Existenz übernahmerechtlicher Preisregeln noch die behördliche Aufsicht schützen den
Einzelnen effektiv vor einem kontrollbedingten Ausstieg aus der Gesellschaft zu unangemessenen
Konditionen. Die Aktionäre der Zielgesellschaft sind auf zivilrechtliche
Rechtsschutzmöglichkeiten angewiesen um ihre Rechte durchzusetzen. De lege lata sehen sich
insbesondere verbliebene Aktionäre mit immensen Beweisschwierigkeiten konfrontiert so beim
Nachweis der Veräußerungsbereitschaft zum Mindestpreis als zwingende Voraussetzung der Haftung
des Bieters nach den Grundsätzen der c.i.c. Angesichts bestehender Rechtsschutzdefizite wird
ein konkreter Reformvorschlag unterbreitet.