Wie viele Bindestrichdisziplinen ringt auch die Rechtssoziologie fortwährend um eine
angemessene Verhältnisbestimmung zwischen Jurisprudenz und Soziologie. Wer den gegenwärtigen
Diskussionsstand verstehen will tut gut daran frühere Abgrenzungsstreitigkeiten zwischen
Rechtswissenschaft und (Rechts-)Soziologie genauer zu betrachten. Besonders interessant waren
sie in den 1970er-Jahren der alten Bundesrepublik als um die je eigenen Funktionen und
Aufgaben um Chancen und Probleme verschiedener Theorieprogramme und unterschiedlicher Formen
der Institutionalisierung um das Für und Wider beim Ziehen und Überschreiten disziplinärer
Grenzen gerungen wurde. »Die Gesellschaft wird im Recht beständig angerufen und
problematisiert. Recht steht im Kontext bezieht es sich doch in seinen Operationsweisen immer
auch auf die gesellschaftliche Wirklichkeit. Jenseits der polemischen Einlassungen wurde dies
in den 1970er- und 1980er-Jahren zum Anlass genommen nach den rechtswissenschaftlichen
Verwendungsmöglichkeiten soziologischen Wissens im Recht zu fragen.« Clemens Boehncke Karlson
Preuß Doris Schweitzer