Recht besteht als Recht nicht allein deswegen weil es von einem dazu legitimierten Gesetzgeber
gesetzt wird und von dieser ursprünglichen Setzung ausgehend sich absetzend in der
Rechtsanwendung über interpretative Aneignungsvorgänge immer weiter fortgesetzt wird. Recht
besteht als Recht weil es sich selbst exponiert. Dierechtlichen Prozesse und Strukturen
konstituieren sich in Operationen der Aussetzung Ausstellung und Auslegung von Recht. In allen
drei Fällen kommt dem Präfix »aus« die im lateinischen »ex-« noch deutlicher nachhallende
Doppelbedeutung zu die nicht nur eine bestimmte von innen nach außen gerichtete im strengen
Sinn exzessive Bewegung umfasst sondern ebenso einen Prozess der Terminierung ein
Zu-Endegehen anzeigt. Eine expositivistische Sicht die dieser Ambivalenz Rechnung trägt
zielt auf ein Verständnis des Rechts als lex das heißt auf ein Recht das sich der eigenen
Endlichkeit bewusst ist ab. Die Exposition um die es hier geht ist dabei nicht dieknappe
Zusammenfassung einer im Folgenden ausführlicher zu entfaltenden im Für und Wider der
Argumente immer präziser zu begründenden inhaltlichen Aussage. Sie ist ein Akt im doppelten
Wortsinn: der Vollzug einer Selbstentblößung. Ein solcher Akt kann nicht präsentiert oder gar
demonstriert werden. Er muss sich zeigen. Es geht darum ihn nicht nur in Sprache auszudrücken
sondern als Sprache geschehen zu lassen.