Das Werkvertragsrecht wurde reformiert und gilt seit dem 1. Januar 2018. Es sind explizit
Regelungen für den Bauvertrag integriert worden. Um eine Einordung der neuen Normen 650b c BGB
in das neue Werkvertragsrecht zu ermöglichen wird in der vorliegenden Studie zunächst ein
Überblick über die wesentlichen Änderungen der Reform gegeben und die wichtigsten Regelungen
werden kurz vorgestellt. Die Studie untersucht ausschließlich den Bauvertrag nach 650a ff. BGB
und die Auswirkungen des neuen Anordnungsrechts ( 650b BGB) auf die Vergütung von
Nachtragsleistungen ( 650c BGB). Eine der wesentlichen Neuerungen ist das Anordnungsrecht des
Auftraggebers den Werkerfolg ohne Zustimmung des Auftragnehmers einseitig zu verändern. Der
Gesetzgeber sieht für Änderungen im Vertrag und deren Auswirkung auf die Vergütung ein
definiertes Prozedere vor dessen Ziel ein frühes Einvernehmen der Parteien. Die vorliegende
Untersuchung stellt die enge Verknüpfung der geänderten Leistungen und die korrespondierenden
gesetzlichen Regelungen der Vergütung dar. In der Praxis von Bedeutung sind die
Änderungsbefugnisse des Auftraggebers und die Möglichkeiten des Unternehmers auf ein
Änderungsbegehren zu reagieren sowie die Fragestellung nach einem einvernehmlichen
Einigungsbestreben vor der einseitigen Anordnung durch den Auftraggeber. Der aus dem
Anordnungsrecht des Auftraggebers resultierende Vergütungsanspruch des Unternehmers und seine
Möglichkeiten der zeitnahen Durchsetzung sowie die Preisbildung werden untersucht. Der
Unternehmer hat die Möglichkeit seine Preisforderung auf Grundlage der tatsächlich
erforderlichen Kosten oder auf Basis einer hinterlegten Urkalkulation durchzusetzen. In der
Praxis noch nicht einheitlich beantwortete Fragen sind in diesem Zusammenhang die Definition
und Ermittlung der tatsächlichen erforderlichen Kosten die Beurteilung der Angemessenheit der
Zuschläge und Voraussetzungen einer ausreichenden Aufschlüsselung der Urkalkulation. Ergänzend
werden anhand eines vereinfachten Beispiels die verschiedenen Methoden zur Preisermittlung des
geänderten Mehraufwandes im zeitlichen Ablauf des gesetzlich vorgegebenen Prozederes - also vor
( 650b BGB) und nach ( 650c BGB) einer Anordnung durch den Auftraggeber - dargestellt.
Abschließend erfolgt eine Zusammenfassung der in der Praxis auftretenden Problemstellungen bei
der Anwendung der neuen Regelungen sowie ein Ausblick auf gegebenenfalls notwendige Anpassungen
der gesetzlichen Regelungen in der Zukunft.