Die gesamtschuldnerische Baumängelhaftung von Architekt und Bauunternehmer gilt als
Standardhaftungsfall auf deutschen Baustellen. Besondere Bedeutung besitzt insoweit häufig der
Innenausgleich der zu scheitern droht wenn einer der Gesamtschuldner vom Bauherrn vertraglich
nicht in Anspruch genommen werden kann. Mit der Rechtsprechungsentwicklung zu den Auswirkungen
sog. Schwarzarbeitsabreden liegt dieses Szenario - vor allem zulasten von Architekten bzw.
deren Versicherer - nahe.Die Arbeit geht im Kern der Frage nach ob ein schwarzarbeitsbedingter
Ausfall der gesamtschuldnerischen Regressmöglichkeit gesetzlichen Wertungen entspricht oder
diese nicht doch für eine - bislang weder in der Rechtsprechung noch in der Literatur vertieft
ausgearbeitete - Lösungskorrektur sprechen. Die Hauptthese geht dahin dass die sog. Grundsätze
zur gestörten Gesamtschuld - ungeachtet ihrer Umstrittenheit - zur Lösung der skizzierten
Problematik dienlich sein können.Nach einer methodisch sowie dogmatisch geprägten
Grundlagenlegung die neben der Frage nach der Berechtigung einer asymmetrischen Gesamtschuld
die Frage nach der tatsächlichen Vereitelung desselben durch eine Schwarzarbeitsabrede umfasst
erfolgt eine kriterienorientierte Darstellung der Störungsgrundsätze unter Einschluss von
Stellungnahmen des Verfassers zu den umstrittenen Punkten. Im Anschluss wird der Versuch
unternommen die für tragend befundenen Ansätze auf Schwarzarbeitsabreden in
gesamtschuldnerischen Haftungskonstellationen zu übertragen. Dabei geht der Verfasser auch
prinzipiellen Bedenken nach. Im abschließenden Kapitel wird schließlich eine konkrete
Problemlösung unter Einbeziehung des aktuellen Forschungsstands entwickelt. In diesem Rahmen
wird auch dargelegt inwieweit die Unkenntnis der Parteien der Schwarzarbeitsabrede über deren
Rechtsfolgen die Kenntnis des Dritten von der Abrede oder gar seine Mitwirkung daran sowie
eine ausbleibende Schwarzlohnzahlung die zutreffende Lösung beeinflussen.Die Arbeit richtet
sich sowohl an Wissenschaftler als auch an Praktiker wie Richter Rechtsanwälte und für
Haftpflichtversicherer tätige Juristen.