Viele Unternehmen nutzen mobile Möglichkeiten der Betankung (sogenannte Baustellentankstellen)
um Bau-und Arbeitsmaschinen vor Ort zu betanken. Werden diese Baustellentankstellen kürzer als
6 Monate an einem Ort betrieben gelten die Regelungen der Verordnung über Anlagen zum Umgang
mit wassergefährdenden Stoffen (AwSV) nicht. Zu beachten sind allerdings die allgemeinen
Sorgfaltspflichten nach Wasserhaushaltsgesetz (WHG).Das Merkblatt leitet aus den
wasserrechtlichen Anforderungen technische und betriebliche Lösungen ab für die Betankung von
Fahrzeugen Flurförderzeugen und Arbeitsmaschinen an Orten die nicht unter den Anlagenbegriff
des 2 Absatz 9 AwSV fallen. Bei der Anwendung der Regelungen dieses Merkblatts ist davon
auszugehen dass die entsprechenden Vorgaben des WHG in der Regel eingehalten werden.