Nach dem Zweiten Weltkrieg wurden in Österreich rückwirkende Sonderstrafgesetze erlassen.
Soweit sie nicht gegen konkrete Arten von NS-Verbrechen gerichtet waren implizierten diese
Strafbestimmungen oberflächliche und schematische Betrachtungen mit denen man der Komplexität
des Einzelfalls nicht gerecht wurde und normierten eine dem Prinzip der
Individualverantwortung widersprechende Kollektivschuld. Außerdem wurde damit zum Teil
politisches Strafrecht etabliert mit dem man die nach dem Zweiten Weltkrieg geltende
Staatsdoktrin des unabhängigen demokratischen Österreich bekräftigen wollte und nachträglich
Personen demonstrativ bestrafte die zuvor Angehörige eines anderen Staatssystems gewesen waren
und an dessen Etablierung mitgewirkt hatten. Dabei bediente man sich auch der Fiktion es habe
bereits in der Zwischenkriegszeit ein überwiegender Konsens für ein unabhängiges
demokratisches Österreich bestanden. Der 1938 kurzzeitige österreichische Justizminister Franz
Hueber wurde auf diese Weise zum politischen Sündenbock gemacht obwohl er sich in der NS-Zeit
nichts zuschulden kommen ließ sich auch gegenüber ehemaligen politischen Gegnern fair verhielt
und sich immer wieder für Verfolgte des NS-Regimes einsetzte. In der vorliegenden Arbeit wird
der Fall Hueber einschließlich des Gnadenverfahrens unter Einbeziehung von Quellen die im
Prozeß nicht vorlagen in einer Gesamtbetrachtung aufgearbeitet auch um dem Menschen und
politischen Akteur Hueber gerecht zu werden. Die gerichtliche Aufarbeitung des Anschlusses 1938
- exemplarisch geschildert am Volksgerichtsprozeß gegen Franz Hueber.