Die Weltgemeinschaft reagierte auf die Finanzkrise von 2007 mit verschärften Regelungen des
materiellen Aufsichtsrechts und einer Reform der Aufsichtsarchitektur. Erstaunlicherweise blieb
das Privatrecht weitestgehend unbeachtet. Christian Uhlmann widmet sich dieser Lücke. Er geht
der Frage nach ob und inwieweit sich das Privatrecht in Gestalt der 823 Abs. 2 und 134 BGB zur
Verfolgung aufsichtsrechtlicher Ziele fruchtbar machen lässt. Dabei analysiert er zunächst die
beiden zivilrechtlichen Normen mit ihren verfassungs- und europarechtlichen Bezügen danach die
Schutzzwecke des Kapitalmarkt- und des Bankenaufsichtsrechts. Abschließend fordert er den
Gesetzgeber auf unter Anerkennung der Möglichkeiten und Grenzen von der privatrechtlichen
neben der öffentlich-rechtlichen Normdurchsetzung aktiv Gebrauch zu machen. Die Arbeit wurde
mit dem Rolf und Lucia Serick-Preis 2019 und dem Förderpreis der Stiftung Kapitalmarktrecht für
den Finanzstandort Deutschland 2020 ausgezeichnet.