Angesichts zunehmender religiöser Pluralisierung in Deutschland besteht eine große Unsicherheit
ob und gegebenenfalls unter welchen Voraussetzungen religiöse Vereinigungen als
Religionsgemeinschaften zu behandeln sind oder ihnen gar der Rechtsstatus einer Körperschaft
des öffentlichen Rechts zuzuerkennen ist.Neben rechtlichen Prämissen müssen religiöse
Vereinigungen hierbei auch bestimmte soziologische und organisatorische Rahmenbedingungen
erfüllen.Dieser Thematik widmete sich das 53. Essener Gespräch unter der Überschrift Der
Rechtsstatus religiöser Verbände.Im ersten Teil der Tagung standen die Grundlagen der
religiösen Vielfalt im Mittelpunkt. Nach einer soziologischen Bestandsaufnahme folgte eine
verfassungsrechtliche Einordnung der religiösen Vielfalt in der staatlichen Rechtsordnung. Im
Rahmen der Diskussion wurde unter anderem erörtert ob nicht die Rechtsform des Vereins
gänzlich unpassend ist für religiöse Vereinigungen und es daher einer neuen Rechtsform für sie
bedarf.Der zweite Teil der Tagung nahm dann konkret die Voraussetzungen für den Status als
Religionsgemeinschaft in den Blick. Nach einer umfassenden verfassungsrechtlichen Grundlegung
ging es praxisrelevant um das muslimische Selbstverständnis und die organisatorischen
Anforderungen an eine islamische Religionsgemeinschaft. Nach Beiträgen aus der evangelischen
und der katholischen Kirche wurden in der anschließenden Diskussion unter anderem die
Einflussnahme des türkischen Staates auf muslimische Vereinigungen in Deutschland und die
hieraus resultierenden Probleme problematisiert.Zum Abschluss der Tagung befasste sich das 53.
Essener Gespräch mit Fragen des Körperschaftsstatus aus verfassungsrechtlicher Sicht sowie aus
dem Blickwinkel der Verwaltungspraxis. In der Aussprache ging es unter anderem wiederum um die
mögliche Einflussnahme ausländischer Staaten auf hiesige Religionsgemeinschaften.