Zu den in der Öffentlichkeit am intensivsten diskutierten Themenfeldern des Staatskirchenrechts
zählen seit jeher die Kirchenfinanzen. Sie werden vor allem dort kritisch dort hinterfragt wo
sie Resultat staatlichen Leistungshandelns sind. In besonderem Maße gilt dies für die sog.
Staatsleistungen für wiederkehrende Leistungen des Staates an die Kirchen also die ihren
historischen Grund in Rechtstiteln aus der Zeit vor dem Inkrafttreten der Weimarer
Reichsverfassung haben und als Ausgleich für die Säkularisation kirchlichen Vermögens dienen.
Der die Staatsleistungen regelnde und gem. Art. 140 GG bis heute fortgeltende Art. 138 Abs. 1
WRV steht im Dienst einer behutsamen Entflechtung der überkommenen Leistungsbeziehungen. Er
stellt klar dass die Staatsleistungen mit der Verfassung in Einklang stehen nimmt den Ländern
die Möglichkeit sich ihrer ohne Ablösung zu entledigen und sieht vor dass die
Staatsleistungen bis zur Ablösung beibehalten werden. Zugleich verpflichtet er die
Landesgesetzgeber auf ihre Ablösung. Allerdings verwehrt er den Ländern eine Ablösung ohne ein
vorheriges Tätigwerden des Bundes vorzunehmen weil er bestimmt dass es zunächst dem Reich -
unter der Geltung des Grundgesetzes: dem Bund - obliegt die Grundsätze für die Ablösung
aufzustellen. Nachdem ein solches Gesetz über die Ablösungsgrundsätze bislang bekanntlich weder
erlassen noch über Jahrzehnte hinweg auch nur ernsthaft in Angriff genommen worden ist ist
seit einiger Zeit Bewegung in die Diskussion um eine Ablösung gekommen. Dieser Umstand war
Anlass die 57. Essener Gespräche zum Thema Staat und Kirche der Frage Ablösung der
Staatsleistungen - Gefahr oder Chance für das Verhältnis von Staat und Kirche? zu widmen. Zu
diesem Zweck behandelte die Tagung zunächst in einem ersten Teil Grundsatzfragen der
Staatsleistungen namentlich deren Entstehung und Entwicklung ebenso aber auch deren heutigen
Status. Hieran schloss sich als zweiter Teil ein Ausblick auf die politischen
Reformperspektiven und die mögliche Ausgestaltung eines Ablösungsgrundsätzegesetzes an in den
auch die Perspektiven der Kirchen einbezogen wurden. Der dritte und letzte Teil der Tagung
schließlich weitete den Blick in dreifacher Hinsicht: in rechtsvergleichender Hinsicht durch
die Erörterung der Frage in welchem Umfang andere Staaten Europas Staatsleistungen an die
Kirchen kennen und ob bzw. wie die Frage einer Ablösung dort geregelt oder diskutiert wird in
sachlicher Hinsicht durch eine Einbeziehung der Zukunftsperspektiven der staatlichen Förderung
von Religionsgemeinschaften außerhalb der Staatsleistungen und in politisch-zeitgeschichtlicher
Hinsicht durch die Erörterung wie sich eine Ablösung der Staatsleistungen auf das Verhältnis
von Staat und Kirche in Deutschland auswirken könnte.