Der Verfasser behandelt in einem ersten Teil rechtskräftige deutsche Urteile die sich
widersprechen. Nach seiner Auffassung kommt einer zweiten Entscheidung im Fall sich
widersprechender Entscheidungen über denselben Streitgegenstand keine materielle Rechtskraft zu
da die Rechtskraft ihren Zwecken zuwiderläuft. Das spätere Urteil hat aber alle sonstigen
Urteilswirkungen. Wird in einem zweiten Verfahren eine präjudizielle frühere Entscheidung nicht
beachtet ist der Autor der Ansicht daß die Rechtskraft des zweiten Urteils diesen Fehler
heilt. Im letzten Kapitel des ersten Teils behandelt der Verfasser Fälle bei denen ein
späteres Urteil nachträglich den Geltungsanspruch eines früheren Urteils dadurch angreift daß
es über ein für das erste Urteil entscheidungserhebliches Rechtsverhältnis anders mit
Rechtskraftwirkung entscheidet als das erste Urteil dies in seinen Entscheidungsgründen getan
hatte. Im zweiten Teil beschäftigt sich der Autor mit Unvereinbarkeiten im Rahmen des EuGVÜ und
des LugÜbk sowie nach 328 Abs. I Nr. 3 ZPO. Zu Art. 27 Nr. 3 und Nr. 5 EuGVÜ und LugÜbk
vertritt er im Gegensatz zur h. L. und dem EuGH die Auffassung daß unvereinbare Entscheidungen
nach dieser Norm nur vorliegen wenn sich ihre urteilswirkungen unmittelbar widersprechen.
Außerhalb dieses Bereichs bestehende Widersprüche sind nach dem Recht des Anerkennungsstaates
zu lösen. 328 Abs. 1 Nr. 3 ZPO legt der Autor wie Art. 27 Nr. 3 EuGVÜ aus. Zwei Fälle sind nach
Ansicht des Verfassers nicht im EuGVÜ geregelt und sind daher nach dem Recht des
Anerkennungsstaates zu lösen. Zum einen der Fall der unvereinbaren Entscheidungen eines
Vertragsstaates und eines Nichtvertragsstaates wenn die Vertragsstaatenentscheidung zuerst
ergeht zum anderen der Fall der unvereinbaren Entscheidungen aus verschiedenen Vertragsstaaten
die in einem dritten Vertragsstaat anerkannt werden sollen.