Die Frage der Aktenöffentlichkeit und der Geheimhaltung ist für das Verwaltungsrecht von
zentraler Bedeutung. Im Grunde geht es hier um die staatstheoretischen Grundlagen des
Verwaltungsrechts sowie seiner Steuerungsfunktion als Recht einer Informationsordnung. Die
vorliegende Dissertation möchte einen Beitrag zu dieser Diskussion leisten und hat dazu eine
rechtsvergleichende Perspektive gewählt. Der dem französischen Recht gewidmete erste Teil
beginnt mit der Darstellung der grundlegenden Positionen des französischen Rechts. Danach
werden Geheimhaltung und Einsichtsrechte im standardmäßigen Verwaltungsverfahren behandelt
(kontradiktorische Verfahren sog. öffentliche Untersuchungen Datenschutzrecht). Kern des
ersten Teiles stellt jedoch die Frage des allgemeinen Zugangsrechts dar. Dies ist durch Gesetz
vom 17. 7. 1978 eingeführt worden. In Hinblick der Tatsache daß dieses Gesetz einen
erheblichen Einfluß auf die Konzeption der EG-Umweltinformationsrichtlinie hatte setzt der
Verfasser sich ausführlich mit den einzelnen Tatbeständen des Gesetzes auseinander. Der dem
deutschen Recht gewidmete zweite Teil beginnt damit die grundlegende Einstellung des
traditionellen deutschen Verwaltungsrechts zum Thema darzustellen. Der Tradition nach ist im
deutschen Recht ein Akteneinsichtsrecht nur dort anerkannt wo eine spezielle gesetzliche
Grundlage vorhanden ist. Eine genauere Analyse zeigt allerdings daß es keine umfassende
Rechtsnorm gibt die administratives Handeln grundsätzlich auf Geheimhaltung festlegt und daß
die Verfassung gegenüber der Informationstätigkeit der Verwaltung neutral erscheint. Kernstück
des dem deutschen Recht gewidmeten Teils ist die Beschäftigung mit den zentralen Bestimmungen
des 29 VwVfG und des 25 SGB X sowie die Behandlung der einzelnen Regelungen im Bereich von
komplexen Genehmigungs- und Planfeststellungsverfahren sowie im Kartellrecht. Danach setzt sich
der Verfasser mit der EG-Umweltinformationsrichtlinie und dem deutschen
Umweltinformationsgesetz auseinander. In einem Schlußabschnitt werden die rechtsvergleichenden
Befunde zusammengefaßt. Der Verfasser arbeitet schließlich heraus daß sich in beiden Ländern
die Kommunikationsstrukturen im öffentlichen Bereich durch die Einführung von
Akteneinsichtsrechten geändert haben und weiter ändern werden. Eine Gefährdung der
Verwaltungseffektivität sieht der Verfasser im Ausbau dieser Rechte nicht.