In der vorliegenden Untersuchung widmet sich der Autor der bislang kaum behandelten und
geklärten Frage inwieweit nichtwirtschaftliche Vereine Schäden zu übernehmen haben die auf
Handlungen ihrer Mitglieder und Organe zurückzuführen sind. Diesem Problemkreis kommt deshalb
erhebliche Bedeutung zu weil in Idealvereinen ein Großteil der Tätigkeiten auf ehrenamtlicher
Basis abgewickelt wird und daher eine unbeschränkte Haftung des für den Verein Handelnden
unbillig erscheinen mag. Nach einer kurzen Einführung werden zunächst die verschiedenen
Rechtsgrundlagen für eine Geschäftsbesorgung im Verein systematisiert und es wird anschließend
dargelegt daß auf diese jeweils Auftragsrecht Anwendung finden kann. In den weiteren
Ausführungen befaßt sich Eisele mit der Frage ob zugunsten des ehrenamtlichen
Geschäftsbesorgers eine Haftungsbeschränkung anzunehmen ist. Entgegen der Ansicht des BGH der
die arbeitsrechtlichen Haftungserleichterungen für Vereinsmitglieder - nicht aber Vereinsorgane
- entsprechend anwenden will soll nach Auffassung des Autors die Haftung der Vereinsmitglieder
in einer Rechtsanalogie zu §§ 300 I 521 599 680 968 BGB in der Regel auf Vorsatz und grobe
Fahrlässigkeit beschränkt sein während sich der Vorstand nur außerhalb seiner organtypischen
Aufgaben auf eine Haftungsmilderung berufen kann. Darüber hinaus werden weitere Einzelfragen
wie z. B. die Haftung bei Weisungen der Mitgliederversammlung Haftungsvereinbarungen sowie die
Problematik der Berücksichtigung von Pflichtversicherungen erörtert.