Das Transparenzgebot wurde ursprünglich nur als weiteres Argument bei der Begründung der
Unangemessenheit einer AGB-Klausel herangezogen. Im sogenannten Hypothekenzinsurteil vom 24.
11. 1988 entschied der BGH daß allein ein Verstoß gegen das Transparenzgebot ausreichen könne
um die Unangemessenheit einer AGB-Klausel nach 9 Abs. 1 AGBG herbeizuführen. Die Arbeit widmet
sich folgenden Fragen: Enthält das AGBG ein Transparenzgebot? Kann ein Verstoß gegen das
Transparenzgebot eine unangemessene Benachteiligung i.S.d. 9 Abs. 1 AGBG sein? Welche
Anforderungen müssen AGB-Klauseln erfüllen um transparent zu sein? Durch systematische Analyse
der einschlägigen Normen des AGBG diverser Fallgruppen und des Schutzzweckes des AGBG wird
herausgearbeitet daß der Transparenzgedanke als übergreifendes Prinzip des AGBG aufzufassen
ist der eine Ausdehnung auf weitere gesetzlich nicht geregelte Fallgruppen intransparenter
Klauseln zuläßt. Insofern liegt eine planwidrige Regelungslücke im AGBG vor die durch
Einfügung des Transparenzgebotes in 9 Abs. 1 AGBG geschlossen werden kann. Das Transparenzgebot
bildet dabei eine eigenständige Kategorie des 9 Abs. 1 AGBG welche gleichberechtigt neben der
inhaltlichen Interessenabwägung steht und einen eigenen Abwägungsprozeß erfordert.