Deutschland mehr als ein halbes Jahrhundert nach Hitler: Rechtsextremisten marschieren auf
Nazi-Symbole werden gezeigt Parolen skandiert. Noch mehr erschrecken die Gewalt- und
Haßausbrüche die sich gegen Ausländer und andere Minderheiten richten. Da scheinen sich die
Aktivitäten der Auschwitz-Leugner die sich selbst Revisionisten nennen bruchlos einzufügen.
Hierzulande hat man mit 130 Abs. 3 StGB reagiert. Der Bestrafung revisionistischer Äußerungen
als Beleidigung wird die Bestrafung als Volksverhetzung zur Seite gestellt. Der Autor widmet
sich der Frage ob die Strafbarkeit des Auschwitz-Leugnens mit straf- und
verfassungsrechtlichen Grundprinzipien vereinbar ist. Es wird erläutert warum die Erkenntnisse
der etablierten Zeitgeschichtsforschung der richtige Maßstab dafür sind ob jemand im Bereich
der Geschichte etwas leugnet. Der Stand der Zeitgeschichtsforschung zum Holocaust wird
dargestellt wobei der Schwerpunkt auf den umstrittenen Positionen liegt den Streitpunkten.
Thomas Wandres ergänzt die Erkenntnisse der Zeitgeschichtsforschung durch die Feststellungen
die bundesdeutsche Gerichte in den wenigen Strafverfahren gegen NS-Verbrecher getroffen haben.
Der Autor liefert eine umfassende Darstellung des Auschwitz-Leugnens einschließlich der
internationalen Verflechtung der Szene. Danach lassen sich die Erscheinungsformen präzise
abgrenzen was eine praxisgerechte rechtliche Würdigung erleichtert. Eine Darstellung der
Rechtslage in zwölf ausländischen Staaten schließt sich an. Die bloße Geschichtsrevision ist
was ausführlich begründet wird keine Ehrverletzung. Auch hat sie mangels agitatorischen
Gruppenbezugs nicht das Potential eine Pogromstimmung hervorzurufen. Daher kommt Wandres zu
dem Ergebnis daß keine Bestrafung als Beleidigung oder Volksverhetzung in Frage kommt.
Hingegen stellt sich die Auschwitz-Lüge - verstanden als Behauptung die Juden hätten die
Geschichte verfälscht oder profitierten davon ungerechtfertigt - regelmäßig als
Sammelbeleidigung dar und erfüllt zugleich den Volksverhetzungstatbestand. Das gilt erst recht
wenn an die NS-Rassenlehre (wieder-)angeknüpft oder eine aktuelle Pogromstimmung geschürt wird.
Dieses Konzept besteht die verfassungsrechtliche Prüfung. Auch hält es den Vorgaben der
personalen Rechtsgutslehre stand die im Gegenzug eine Bestätigung erfährt. Hingegen würde eine
Bestrafung der bloßen Geschichtsrevision vor allem mit der Meinungsfreiheit über Kreuz geraten.
Der Autor warnt davor das Versagen der Strafjustiz bei der Ahndung der NS-Verbrechen durch
blinden Eifer bei der Bestrafung der Auschwitz-Leugner wettzumachen deren Umtriebe durch die
Versäumnisse begünstigt wurden wenn nicht sogar erst möglich geworden sind.