Die Arbeit widmet sich der Frage wie in den untersuchten Rechtsordnungen die
medizinisch-therapeutische Selbstbestimmung durch antizipierte Erklärungen verwirklicht werden
kann und welches Recht hierauf in Fällen mit Auslandsbezug anzuwenden ist. Die Autorin kommt zu
dem Ergebnis dass sich das anwendbare Recht in Bezug auf hoheitliche Fürsorge und deren
Beeinflussung durch antizipierte Erklärung sowie sogenannte Vorsorgevollmachten nach dem Haager
Erwachsenenschutzübereinkommen in Bezug auf sogenannte Patientenverfügungen dagegen
vollumfänglich nach der Rom I- bzw. Rom II-VO bestimmt.