Im internationalen Privatrecht herrscht bei der Lokalisierung grenzüberschreitender
Vermögensdelikte große Rechtsunsicherheit. Statt einer vorhersehbaren Anknüpfung dominieren
sowohl im Zuständigkeits- als auch im Koordinationsrecht Einzelfallentscheidungen. Das Problem
bestand bereits zu Zeiten des deutschen Reichsgerichts gelöst wurde es selbst vom EuGH nicht.
Die Arbeit zeigt weshalb die Tatortanknüpfung für Vermögensdelikte ungeeignet ist und
erarbeitet konkrete Regelungsvorschläge.