Die regelmäßige Verjährung beginnt seit der Reform des Verjährungsrechts mit Kenntnis bzw.
bereits mit grob fahrlässiger Unkenntnis des Gläubigers vom Schuldner und den den Anspruch
begründenden Umständen. Weder die Kenntnis an sich noch die grob fahrlässige Unkenntnis stellen
aber dogmatisch klare und daher in der Praxis handhabbare Rechtsbegriffe dar. Angesichts des
Zwecks der Verjährung nämlich Rechtssicherheit herbeizuführen erscheint daher eine Klärung
gerade dieser subjektiven Tatbestandsmerkmale des neuen Verjährungsrechts besonders wichtig.