Mit dem Vertrag von Maastricht wurden das Petitionsrecht zum Europäischen Parlament und das
Beschwerderecht zum Europäischen Bürgerbeauftragten Bestandteil des Gemeinschaftsrechts. Die
vertragliche Normierung der Rechtsbehelfe stand im Zeichen der Bemühungen der EU um mehr
Bürgernähe und einer stärkeren Identifikation der Bürger mit Europa. Trotzdem scheint die
Begeisterung der Bürger für Europa stetig abzunehmen so dass sich die Frage stellt ob
Bürgerbeauftragter und Petitionsausschuss möglicherweise versagt haben. Diese Arbeit will
aufzeigen dass es sich durchaus lohnen kann von den europarechtlichen außergerichtlichen
Rechtsbehelfen Gebrauch zu machen. Das Nebeneinander von Petitionen und Beschwerden sowie der
Einrichtungen die für ihre Behandlung zuständig sind bilden einen Schwerpunkt dieser Arbeit.
Neben der ausführlichen Besprechung der Voraussetzungen ihrer Einreichung ihrer Funktionen und
der Darstellung der Arbeitsweise von Petitionsausschuss und Bürgerbeauftragtem wird gezeigt
wie sich Petitionen und Beschwerden im gemeinschaftsrechtlichen System des außergerichtlichen
Rechtsschutzes ergänzen und wann ihre Einreichung Erfolg verspricht.