Nach allgemeiner Meinung ist das der Vertragshaftung für Integritätsschäden zugrunde liegende
Haftungsmodell das Verschuldensmodell. Dem Versprechen des Schuldners den Integritätsschutz
seines Vertragspartners zu gewähren soll nach dieser Auffassung lediglich Bedeutung für die
Beweislastverteilung zukommen. Diese opinio communis hinterfragt die Arbeit und zeigt dabei auf
dass dem Versprechen des Schuldners nicht nur Bedeutung für die Beweislastverteilung zukommt
sondern auch für das der Haftung zugrunde liegende Haftungsmodell. Verspricht der Schuldner den
Integritätsschutz so unterliegt er einer Garantiehaftung. Verspricht er ihn nicht so haftet
er nur für sein Verschulden.