Nachdem die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zu dem Rechtsinstitut der Geschäftsführung
ohne Auftrag lange Zeit durch die Ausweitung des Anwendungsbereichs gekennzeichnet war ist in
den letzten Jahren eine gegenläufige Tendenz zu beobachten. Insbesondere im Rahmen der
Entwicklung der auch-fremden Geschäfte zeigt sich das Bestreben den Anwendungsbereich wieder
zurückzuführen. Anders als der Oberste Gerichtshof in Österreich schloss der Bundesgerichtshof
mit Verweis auf die Risikoverteilung im Privatrecht den Anwendungsbereich des Rechtsinstituts
im sogenannten Erbensucherfall von vorneherein aus. Die Kernfragestellung der Untersuchung ist
ob sich ein Ausschluss des Anwendungsbereichs der Geschäftsführung ohne Auftrag in den
Erbensucherfällen über eine tatbestandsimmanente Argumentation ohne Rekurs auf allgemeine
Grundsätze erreichen lässt. Daneben wird auch die Geschäftsführung ohne Auftrag nach
österreichischem Recht untersucht. Ziel der Arbeit ist es die Geschäftsführung ohne Auftrag in
ihren ursprünglichen Anwendungsbereich zurückzuführen.