Datenschutz bleibt ein leeres Versprechen wenn seine Regeln nicht auch effektiv durchgesetzt
werden - das gilt auch und gerade im Beschäftigungsverhältnis mit seinen besonderen
Gefährdungslagen für Beschäftigte. Die Voraussetzungen der Durchsetzungsmechanismen der DS-GVO
- Schadensersatz nach Art. 82 und Geldbußen nach Art. 83 DS-GVO - sind weitgehend ungeklärt.
Für datenverarbeitende Arbeitgeber folgt daraus ein erhebliches Risiko und Beschäftigten stehen
womöglich nur ineffektive Durchsetzungsmechanismen zur Verfügung. Die Arbeit liefert eine
umfassende Auslegung der zentralen Durchsetzungsinstrumente des Datenschutzrechts mit
besonderem Blick auf das Beschäftigungsverhältnis wozu auch die Abwälzbarkeit von Schäden und
eine Abdingbarkeit in Arbeitsverträgen gehören.