Gegenstand aller von den §§ 327 ff. BGB erfassten Verträge ist nach § 327 Abs. 1 S. 1 BGB eine
Bereitstellung digitaler Produkte. Der Inhalt einer derartigen Verpflichtung lässt sich aus der
Regelung in den §§ 327 ff. BGB ableiten weil er durch die Richtlinie (EU) 2019 770
vorgezeichnet ist. Die Autorin setzt sich mit der Frage auseinander wie sich die
Bereitstellung digitaler Produkte zu den charakteristischen Leistungspflichten der im BGB
geregelten Vertragstypen verhält. Dies wirkt sich unmittelbar auf den wechselseitigen
Anwendungsbereich der §§ 327 ff. BGB und der §§ 433 ff. BGB aus.