Der Einsatz von Fremdpersonal spielt in der betrieblichen Praxis eine bedeutende Rolle. Dazu
zählt die Beschäftigung von Leiharbeitnehmern freien Mitarbeitern und im Rahmen von
Werkverträgen tätigen Personen. Die Rahmenbedingungen sind durch das seit 2017 geltende
Arbeitnehmerüberlassungsgesetz (AÜG) gesetzt. Viele Details sind nach wie vor umstritten. Der
Schutz des Leiharbeitnehmers vor Diskriminierung ist weitgehend aufgehoben. Der Kommentar
bietet eine fundierte Darstellung des Rechts der Arbeitnehmerüberlassung einschließlich
sonstiger Formen des Fremdfirmeneinsatzes. Einen Schwerpunkt bildet die Beteiligung des
Betriebsrats beim Einsatz von Fremdpersonal. Berücksichtigt sind die Rechtsentwicklungen bis
Ende 2021. Ebenfalls wird die europäische Richtlinie zur Leiharbeit erläutert.Die Kernthemen
sind:- Abgrenzung der Arbeitnehmerüberlassung zu anderen Formen des Einsatzes von
Fremdfirmenbeschäftigten- Neuere BAG-Rechtsprechung zum Fremdpersonaleinsatz- Tarifrechtliche
Möglichkeiten zur Verlängerung der Überlassungshöchstdauer- Rechtlicher Rahmen zur
Diskriminierung von Leiharbeitnehmern- Personalgestellung im öffentlichen Dienst- Gesetzliches
Arbeitsverhältnis zum Entleiher und Widerspruchsrecht des Leiharbeitnehmers- Arbeitskampfrecht
im Entleiherbetrieb- Handlungsmöglichkeiten des Betriebsrats und SchwellenwerteDie
Herausgeber:Daniel Ulber Prof. Dr. jur. Lehrstuhl für Bürgerliches Recht Unternehmensrecht
und Arbeitsrecht Martin-Luther Universität Halle-WittenbergJürgen Ulber ehemaliger
Ressortleiter Betriebsverfassungs- und Unternehmensrecht beim Vorstand der IG MetallDie
Autorinnen und Autoren:Prof. Dr. Daniel M. Klocke LL.M.oec. Lehrstuhl für Bürgerliches Recht
Wirtschaftsrecht Arbeitsrecht und Rechtstheorie Universität TrierDr. Thomas Klein
wissenschaftlicher Mitarbeiter Hochschule Bremen City University of Applied SciencesProf. Dr.
Manfred Walser Hochschule BremenDr. Patrick Fütterer Rechtsanwalt Frankfurt MainJulia
Windhorst Rechtsanwältin WiesbadenBoris Karthaus Rechtsanwalt und Fachanwalt für
Arbeitsrecht IG Metall Bezirksleitung Bayern