Jetzt wird es ernst: Die Formulare der Zwangsvollstreckungsformularverordnung (ZVFV) werden
verbindlich und neue Formulare dürfen eingesetzt werden. Ende 2022 hat das Bundesministerium
der Justiz der Abschaffung der bisherigen Gerichtsvollzieherformular-Verordnung und der alten
Zwangsvollstreckungsformular-Verordnung und der zusammenführenden ergänzenden und
weiterentwickelten neuen Zwangsvollstreckungsformular-Verordnung (ZVFV) die acht neue
Formulare einführt zugestimmt. Hat die 1. Änderungsverordnung den Zeitpunkt der
Verbindlichkeit vom 1.12.2023 auf den 1.9.2024 verschoben bringt die 2. Änderungsverordnung ab
dem 1.9.2024 optional veränderte Formulare. Können sollen und müssen ... Mit Ablauf des
31.8.2024 dürfen die alten Formulare nach der ZVFV 2012 und der GVFV 2015 nicht mehr eingesetzt
werden. Verbindlich sind dann die aktuellen Formulare nach der ZVFV 2022 die bis zum 30.9.2025
gültig sind. Zeitgleich dürfen ab dem 1.9.2024 die neuen Formulare der 2. Änderungsverordnung
zur ZVFV eingesetzt werden die zum 1.10.2025 verbindlich werden. Es gibt Einiges zu tun! Schon
aus der Zusammenführung der bisher völlig verschiedenen Formularstrukturen ergibt sich dass
die neue Zwangsvollstreckungsformularverordnung viele Neuerungen in der formellen Anwendung mit
sich bringt. Dabei wollen Sie aber nicht auf eine optimierte Vollstreckung verzichten ohne die
ein Vollstreckungserfolg gar nicht denkbar ist. Es heißt also "Gewusst wo" und "Gewusst wie":
Wo muss was für den Vollstreckungserfolg eingetragen werden? Vom Experten erklären lassen. Was
es zu berücksichtigen gibt zeigt diese Kombination aus einem Kommentar der eigentlichen
Verordnung und der Formulare sowie einem Handbuch zum taktisch richtigen Ausfüllen der
Formulare auf. Lassen Sie sich von dem bekannten Experten für das Zwangsvollstreckungsrecht
Herrn VRiOLG Frank-Michael Goebel durch die Verordnung und die Formulare führen. Er kennt sich
nicht nur bestens in der Zwangsvollstreckung aus sondern war am Verfahren auch beteiligt.
Viele seiner Anregungen wurden in die neuen Formulare übernommen. Dazu nimmt der die beiden
Änderungsverordnungen zur ZVFV ebenso in den Blick wie die neuen Gesetze zur Digitalisierung
insbesondere das bereits verabschiedete Gesetz zur Förderung des Einsatzes von
Videokonferenztechnik in der Zivilgerichtsbarkeit und den Fachgerichtsbarkeiten sowie das
Gesetz zur weiteren Digitalisierung der Justiz und dem noch in der Beratung befindlichen Gesetz
zur weiteren Digitalisierung der Zwangsvollstreckung mit dem endlich der hybride
Vollstreckungsantrag sein Ende finden soll. Mit dem richtigen Arbeitsbuch für den Alltag fit
für eine effektive Zwangsvollstreckung in der Zukunft!