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Der Kommentar erläutert das Niedersächsische Kommunalverfassungsgesetz (NKomVG) zuverlässig
anschaulich und praxisnah. Die 6. Auflage der Kommentierung zum NKomVG setzt sich nicht nur
mit der seit der 5. Auflage ergangenen Rechtsprechung und wichtigen neuen Literaturstimmen
auseinander sondern geht vor allem auch auf die seither verkündeten Änderungsgesetze ein:
Umfangreiche Änderungen an insgesamt 34 Vorschriften des Gesetzes nahm das Gesetz zur Änderung
des Niedersächsischen Kommunalverfassungsgesetzes und anderer kommunalrechtlicher Vorschriften
vom 13.10.2021 vor. Von Änderungen betroffen waren insbesondere die Regelungen über die
Stellung der Gleichstellungsbeauftragten zur Verkündung von Rechtsvorschriften und zu
Bürgerbegehren und Bürgerentscheid die Regelungen des § 54 NKomVG zum Behinderungsverbot und
zur Freistellung von Abgeordneten von Arbeitsverpflichtungen über das Sitzzuteilungsverfahren
für die Ausschüsse (Rückkehr zum Verfahren nach d'Hondt) die Rechtsstellung des
Hauptverwaltungsbeamten und das Recht der Ortschaften Stadtbezirke und Samtgemeinden. Die
nachfolgenden Änderungsgesetze vom 7.12.2021 und 23.3.2022 enthielten neben "Nachjustierungen"
und Erweiterungen des § 182 NKomVG (insbesondere die Berücksichtigung einer relevanten
örtlichen Gefahrenlage durch § 182 Abs. 1 Satz 2 NKomVG) Änderungen der §§ 64 und 111 NKomVG
die in der Praxis von einiger Bedeutung sein werden: Den niedersächsischen Kommunen ist durch §
64 Abs. 3 bis 9 NKomVG die Möglichkeit eröffnet worden durch die Hauptsatzung auch jenseits
der Fälle des § 182 Abs. 1 NKomVG die Teilnahme der Abgeordneten an den Sitzungen der
Vertretung per Videokonferenztechnik unter Beibehaltung sämtlicher mitgliedschaftlichen Rechte
zuzulassen. Diese neuartige und nicht unumstrittene Abweichung vom Prinzip dass Sitzungen
kommunaler Gremien Präsenzsitzungen zu sein haben soll nach dem Willen des Gesetzgebers den
Kommunen mehr Handlungsspielräume verschaffen um insbesondere die Vereinbarkeit eines
kommunalen Ehrenamtes mit Familie und Beruf zu verbessern. Für die Haushaltswirtschaft der
Kommunen von erheblicher Bedeutung ist auch die Ergänzung des § 111 Abs. 6 NKomVG. Mit ihr wird
die absolute Nachrangigkeit von Krediten gegenüber Straßenausbaubeiträgen beseitigt. Es soll
den Kommunen künftig möglich sein Kredite zur Finanzierung ihrer Straßenausbaumaßnahmen
aufzunehmen ohne zwingend auf die vor-herige Erhebung von Straßenausbaubeiträgen angewiesen zu
sein. Herausgegeben von Peter Blum Direktor beim Abgeordnetenhaus Berlin a.D. zuvor Leiter
der parlamentarischen Abteilung und Mitglied des Gesetzgebungs- und Beratungsdienstes beim
Niedersächsischen Landtag und Prof. Dr. Hubert Meyer Geschäftsführendes Präsidialmitglied des
Niedersächsischen Landkreistages. Unterstützt werden sie von Herbert Freese Beigeordneter beim
Niedersächischen Landkreistag Ministerialdirigent a.D. Bernd Häusler zuvor Abteilungsleiter
im Niedersächsischen Ministerium für Inneres und Sport sowie Leiter der Kommunalabteilung des
Hauses Dr. Jörg Mielke Chef der Niedersächsischen Staatskanzlei Joachim Rose Kämmerer der
Gemeinde Wedemark Dr. Joachim Schwind Geschäftsführer beim Niedersächsischen Landkreistag
Dr. Thomas Smollich Präsidenten des Niedersächsischen Oberverwaltungsgerichts und Präsident
des Staatsgerichtshofs Ministerialdirigent Dr. Christian Wefelmeier Leiter der
parlamentarischen Abteilung und Mitglied des Gesetzgebungs- und Beratungsdienstes beim
Niedersächsischen Landtag und Prof. Holger Weidemann Vizepräsident der Kommunalen Hochschule
für Verwaltung in Niedersachsen a.D. Zur 5. Auflage: "Der rechtzeitig zur Kommunalwahl in
Niedersachsen in 5. Aufl. vorgelegte gegenüber der Vorauflage um weitere 116 Seiten
angewachsene Kommentar zum NKomVG ist längst zum konkurrenzlosen Standardwerk des
niedersächsischen Kommunalrechts geworden und das obwohl das NKomVG erst seit Ende 2010
existiert. Ein Erfolgsgeheimnis dieses sehr solide verfassten Werkes liegt in der personellen
Kontinuität der Autorenschaft. Bernd Häusler hat sich aus der Mitherausgeberschaft
zurückgezogen ist aber als Autor erhalten geblieben. Kein geringerer als der Präsident des
NdsStGH und des NdsOVG ist dafür als neuer Mitautor hinzugetreten. Wegen seiner
Durchdringungstiefe ist die Anschaffung des Werkes nicht nur für Niedersachsen zu empfehlen
sondern da sich viele Normen im Ländervergleich gleichen auch darüber hinaus im
Bundesgebiet." (Prof. Dr. Henneke Geschäftsführendes Präsidialmitglied des Deutschen
Landkreistages Der Landkreis Ausgabe 08 2021)
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