Die Brisanz die von artenschutzrechtlichen Anforderungen bei der Genehmigung von
Windenergieanlagen ausgeht hat in den letzten Jahren eher zu- als abgenommen. Eine Ursache
dafür liegt sicherlich in der nach wie vor fehlenden konsequent normorientierten Durchdringung
der einschlägigen Bestimmungen namentlich von 44 BNatSchG. °°Edmund Brandt versucht in diesem
Band neuralgische Punkte zu benennen und Lösungsansätze zu entwickeln. Er erläutert die
artenschutzrechtliche Ausgangslage nimmt die Ausnahmeregelung des 45 Abs. 7 BNatSchG in den
Blick und macht den Rückgriff auf Auslegungshilfen und Handlungsempfehlungen. Weiterhin
betrachtet er den Zuschnitt und die Reichweite der gerichtlichen Prüfungskompetenz und
schließlich auch die Spielräume die sich aufgrund neuerer Rechtsprechung ergeben.