Zur Versorgung von Patienten arbeiten (Zahn-)Ärtz:innen mit Gesundheitshandwerkern zusammen. Je
nach Ausgestaltung der Kooperation kann diese eine Korruption i. S. d.299a ff. StGB beinhalten.
Die für die strafrechtliche Prüfung relevanten Eigenheiten einer Versorgung mit Hörgeräten
Sehhilfen sowie Orthopädie- und Zahntechnik werden betrachtet und hieraus resultierende
strafrechtliche Probleme diskutiert. Bereits aus der Praxis geläufige Konstellationen wie
Unternehmensbeteiligungen oder die Gewährung von Preisnachlässen werden mit Blick auf die
strafrechtliche Regelung des 299a StGB behandelt.