Die AC-Treuhand Rechtsprechung des Gerichtshofs der EU ist bereits in sich kontrovers wurde
damit doch die Haftung von Beratungsunternehmen nach Maßgabe des Art 101 AEUV sowie Art 23
Absatz 2 VO 1 1003 bestätigt. Insofern wurde ohne dies genauer zu spezifizieren und Leitlinien
aufzustellen der Haftung von Rechtsanwälten Wirtschaftsberatern und ähnlichen Berufen Tür und
Tor geöffnet. Ein interessanter und kontroverser Aspekt des Ganzen ist die kasuistische
Entscheidungspolitik der Kommission welche im Rahmen dieser Rechtsprechung zu diametralen
Ergebnissen geführt hat und in der Regel auch von der Judikative der Union bestätigt wurde.
Dieser Mangel an Konsistenz führt dabei zu grundrechtlichen Problemen welche durch die
spärliche Auseinandersetzung expressis verbis seitens europäischer Institutionen auch nicht
abgeschwächt wurde. Ziel dieser Abhandlung ist eine diesbezügliche Kritik sowie der Versuch
materielle Restriktionen der Entscheidungsprärogative der Kommission und mutatis mutandis des
Gerichtshofs der EU nachzuweisen.