Zahlreiche Neuerungen im Stiftungsrecht Die 6. Auflage des Standardkommentars zum Bayerischen
Stiftungsgesetz (BayStG) erfasst alle bundes- landes- und kirchenrechtlichen Rechtsänderungen
(inkl. der Ausführungsverordnungen zum Kirchlichen und zum Bayerischen Stiftungsgesetz) seit
Erscheinen der Vorauflage. Im Rahmen der Ãœberarbeitung des Kommentars wurden auch neuere
Gerichtsentscheidungen und Beiträge zum Stiftungsrecht aus der Literatur eingearbeitet.
Kommentar und Muster für die Praxis Die umfassenden Kommentierungen der einzelnen Artikel mit
zahlreichen Rechtsprechungs- und Literaturhinweisen unterstützen alle mit dem Stiftungsrecht
befassten Stellen vor allem Stiftungen (öffentliche private kommunale oder kirchliche)
Kirchen Kommunen Aufsichtsbehörden Rechtsanwälte Notare und Gerichte. Ihnen steht der
Kommentar als kompetentes Nachschlagewerk zum Bayerischen Stiftungsgesetz zur Verfügung. Ein
geschichtlicher Überblick über das Stiftungsrecht führt in die Rechtsmaterie ein. Muster eines
Stiftungsgeschäfts und einer Stiftungssatzung runden das Werk ab. Änderungen im bayerischen
Landesrecht Die Änderungen des Bayerischen Stiftungsgesetzes durch den Landesgesetzgeber
beschränken sich im Kern auf Anpassungen des Stiftungsrechts an Rechtsänderungen in anderen
Rechtsbereichen. Insbesondere die Änderungen der Geschäftsverteilung der Bayerischen
Staatsregierung wurden in das Bayerische Stiftungsgesetz eingearbeitet. Diese betreffen die
Zuständigkeit von Staatsministerien als oberste Stiftungsaufsichtsbehörden. Neues Bundesrecht
Tiefgreifende Auswirkungen auf die Anwendung und Auslegung des Bayerischen Stiftungsgesetzes
und dessen Kommentierung haben jedoch die bundesrechtlichen Gesetzesänderungen. So z.B. das
Gesetz zur Begrenzung der Haftung ehrenamtlich tätiger Vereinsvorstände vom 28. September 2009
(BGBl I. S. 3161) und das Gesetz zur Stärkung des Ehrenamtes (Ehrenamtsstärkungsgesetz) vom 21.
März 2013 (BGBl I. 556). Haftungsprivilegierung von Vereinsvorständen Die bundesrechtlich
geregelte Haftungsprivilegierung von Vereinsvorständen und Mitgliedern sonstiger Organe sowie
besonderer Vertreter betrifft über die Verweisungsnorm des 86 BGB auch die Stiftungen. Sie
berührt damit unmittelbar die Anwendung und Auslegung des Art. 7 BayStG. Vergütung von
Vorstandsmitgliedern unter Satzungsvorbehalt Auch der durch das Ehrenamtsstärkungsgesetz
eingeführte Satzungsvorbehalt für die Vergütung von Vorstandsmitgliedern ( 27 Abs. 3 Satz 2 40
BGB) betrifft das Stiftungsrecht. Stiftungsrechtlicher Schwerpunkt des
Ehrenamtsstärkungsgesetzes ist die Klärung der bisher in der Praxis und Literatur umstrittenen
Frage der Zulässigkeit von Verbrauchsstiftungen. Die derzeitige bundesgesetzliche Regelung der
Zulässigkeit von Verbrauchsstiftungen und der Voraussetzungen für deren Anerkennung ( 80 Abs. 2
Satz 2 81 Abs. 1 Satz 2 BGB) wirft einerseits neue Fragen bei der Anerkennung von Stiftungen
auf deren Vermögen zum Verbrauch bestimmt ist. Andererseits berührt sie auch den im
Bayerischen Stiftungsgesetz verankerten Grundsatz der ungeschmälerten Erhaltung des
Grundstockvermögens (Art. 6 Abs. 2 BayStG). Änderungen der Abgabenordnung durch das
Ehrenamtsstärkungsgesetz führten auch zu Verbesserungen für gemeinnützige Stiftungen auf die
in der Kommentierung hingewiesen wird. Weitere Änderungen in BGB AO und KiStiftO Die
bundesrechtlichen Rechtsänderungen erforderten auch eine Aktualisierung der in den Anhängen
auszugsweise