«Nach dem Rechte der Natur vindicirt ein jeder das Seinige da wo er es findet.« Diese
Feststellung hat Nikolaus Christian Carstens im Jahre 1801 also bereits in der ausgehenden
Naturrechtsepoche in seinen »Beiträgen zur Erläuterung des Lübischen Rechts« getroffen.
Demzufolge soll es dem Naturrecht entsprechen daß der Eigentümer seine Sache von jedem
Besitzer uneingeschränkt herausverlangen kann. In seinem erstmals 1950 erschienenen Lehrbuch
über »Deutsches Privatrecht« stellt Heinrich Mitteis die These auf daß in der
Naturrechtsepoche aus der vom deutschen Recht geprägten rein prozessualen Versagung der
Eigentumsklage der Erwerb vom Nichtberechtigten hergeleitet worden sei. »Und zwar« - so führt
Mitteis aus - »knüpft das Naturrecht ihn an den guten Glauben des Erwerbers an.« Zwischen den
Aussagen dieser beiden Autoren besteht bei näherer Betrachtung ein Spannungsverhältnis.
Einerseits soll das Naturrecht die uneingeschränkte Vindikation fordern andererseits soll sich
jedoch in dem Zeitalter in dem diese Rechtsidee einen maßgebenden Einfluß auf Wissenschaft und
Gesetzgebung gewonnen hat aus einer prozessualen Beschränkung jener Klage das
materiellrechtliche Institut des gutgläubigen Erwerbs entwickelt haben. Intention der
vorliegenden Abhandlung ist es die dargestellte Problematik eingehend zu untersuchen. Das Ziel
der vorliegenden Abhandlung liegt darin allein die Epoche des usus modernus pandektarum sowie
die nahezu zeitgleich liegende Naturrechtsperiode im Hinblick auf die Verfolgbarkeit
beweglicher Sachen sowie die Möglichkeit eines gutgläubigen Erwerbs vom Nichtberechtigten zu
betrachten. Den Schwerpunkt bildet also die Entwicklung im 17. und 18. Jahrhundert die mit den
Naturrechtskodifikationen endet. Einen ersten Hauptteil bildet die Betrachtung der Wissenschaft
des 17. und 18. Jahrhunderts. Wobei - soweit sich bestimmte Vertreter dieser Epoche hiermit
auseinandergesetzt haben - inzident auch die partikulare Gesetzgebung sowie die Rechtsprechung
herangezogen werden. Im zweiten Hauptteil wird dann die Regelung der Fahrnisverfolgung in den
Naturrechtskodifikationen untersucht. Dabei sollen besonders die Auswirkungen der
Wissenschaftler des usus modernus und des Naturrechts auf die Gesetzgebung am Ausgang dieses
rechtshistorisch bedeutenden Zeitalters herausgearbeitet werden. Auf spätere Entwicklungen wird
im Rahmen eines knappen Ausblicks hingewiesen.