Die vorliegende Arbeit beschäftigt sich mit der Problematik der nach ganz h. M. möglichen
Personenverschiedenheit von Getäuschtem und Geschädigtem beim Betrug und der äußerst
umstrittenen Frage welche Personen unter welchen Voraussetzungen i. S. von § 263 StGB über
fremdes Vermögen verfügen können. Dabei werden sowohl der Dreiecksbetrug in bezug auf Sachen
bei dem es vor allem um die Abgrenzung zum Diebstahl in mittelbarer Täterschaft geht als auch
- an Hand einiger charakteristischer Fallgruppen - der Dreiecksbetrug in bezug auf Forderungen
und Rechte untersucht. Die Verfasserin setzt sich intensiv mit den in Rechtsprechung und Lehre
vertretenen Auffassungen (insbesondere mit der Befugnis- oder Ermächtigungstheorie der Lehre
von der tatsächlichen Nähe oder der tatsächlichen Einwirkungsmöglichkeit und der Lagertheorie)
auseinander und lehnt diese im einzelnen als zu eng zu weit oder zu unbestimmt ab. Unter
Berücksichtigung der systematischen Einordnung von § 263 StGB in das Gefüge der
Vermögensdelikte und durch den Vergleich von Fällen eines möglichen Dreiecksbetrugs mit den
ähnlich gelagerten zivilrechtlichen Konstellationen des Erwerbs vom Nichtberechtigten und der
Geschäftsführung ohne Auftrag wird sodann eine ganz neue Formel entwickelt mit deren Hilfe
sich sachgerecht ermitteln läßt wann das vermögensschädigende täuschungsbedingte Verhalten
Dritter eine Vermögensverfügung darstellt.