Der Autor befaßt sich mit einem gegenwärtig viel diskutierten Thema der Reform des
Rechtsstudiums in Deutschland. Dieser Diskussion welche Veränderungen nötig oder auch längst
überfällig sind gibt der Verfasser erstmalig eine Basis indem er darstellt welche
Entwicklung das Rechtsstudium im Laufe der Zeit zwischen 1848 und 1933 genommen hat und welche
Reformen mit welchen Argumenten gefordert oder auch durchgesetzt wurden. Der Verfasser stellt
zunächst in einem kurzen Abriß die allgemeine Entwicklung des Studiums und die herausragenden
Initiativen durch Gesetze die Juristentage oder auch das Engagement einzelner dar. Im Anschluß
daran zeigt er die Veränderungen in den jeweiligen Teilaspekten auf. Diese Darstellung beginnt
mit den Zulassungsvoraussetzungen für ein Studium des Rechts und thematisiert darin
insbesondere die Frage der richtigen schulischen Vorbildung sowie des Ausschlusses der Frauen
von den juristischen Fakultäten. Der nächste Abschnitt beschäftigt sich mit der Frage der
Lernfreiheit die mit immer wiederkehrenden Argumenten hochgehalten oder durch
Zwischenprüfungen Pflichtveranstaltungen und Beschränkungen der Freizügigkeit begrenzt wurde.
Im Abschnitt über die Lehrmethodik findet sich eine Darstellung wie sich das Studium vom fast
reinen Vorlesungsbetrieb zu einer Lehrveranstaltung mit einer Vielzahl unterschiedlicher
Unterrichtsformen entwickelt hat. Hierunter fällt die Entstehung von praktischen Übungen
Repetitionskursen Praktika und Arbeitsgemeinschaften aber auch der stets wiederkehrende
Vorschlag einer einstufigen Ausbildung. Ein besonderer Abschnitt ist sodann der Entwicklung der
einzelnen Studienfächer gewidmet. Für jedes Fach gesondert kann man hier sehen wie sie meist
inhaltlich anwuchsen und sich gegen die Konkurrenz neuer Rechtsgebiete durchsetzen mußten mit
dem Resultat einer Reduzierung des Studiums auf die Vermittlung von Grundlagen und die
Einführung von Wahlfächern. Exemplarisch sei hier der Kampf des öffentlichen insbesondere des
Verwaltungsrechts um Anerkennung oder das Hereindrängen der Wirtschafts- und
Sozialwissenschaften bei gleichzeitigem Herausdrängen der Grundlagenfächer genannt. Ein
weiterer Abschnitt beschäftigt sich mit der Studiendauer in dem die ständige Konkurrenz mit
der Ausbildung während des Referendariates dargestellt wird. Den letzten Teilabschnitt bildet
eine kurze Erörterung der Examina mit den Fragen Staatseingangs- oder
Universitätsabgangsprüfung oder Hausarbeit oder Klausur. Zum Abschluß versucht der Verfasser
eine Gegenüberstellung dieser Entwicklungen mit der jeweiligen Rechtstheorie und zeigt die
Abhängigkeit einer Entwicklung des Rechtsstudiums von der Entwicklung der Rechtstheorie auf
die sich auch in der Gegenwart fortsetzt.