Das Gemeine Recht (ius commune) hat mit Inkrafttreten des Bürgerlichen Gesetzbuches endgültig
an praktischer Bedeutung verloren. Sein Begriff findet in der Rechtgeschichte als
Kernbestandteil der Rechtsquellentheorie und bei der Darstellung der Rezeption des
römisch-kanonischen Rechts jedoch laufend Erwähnung. Für die europäische Privatrechtsgeschichte
bleibt sein Verständnis von nachhaltiger Bedeutung weil die generelle Identifikation von
Gemeinem Recht mit dem Römischen dem Sächsischen oder anderen Quellen des Rechts problematisch
ist und die Aussage ein bestimmtes Recht habe zu einer Zeit an einem Ort als Gemeines Recht
gegolten nur sinnvoll erscheint wenn feststeht was Geltung als Gemeines Recht heißt. Die von
Peter Krause angeregte und betreute Trierer Dissertation leistet einen Beitrag zur
Begriffsgeschichte ohne das Thema zu erschöpfen. Das 1. Kapitel weist Kontroversen über
Begriff Inhalt und Funktion des Gemeinen Rechts bei einzelnen deutschen Juristen des 18. Jh.
einschließlich der Folgen für die Rechtspraxis nach. Das 2. Kapitel gibt eine geistes- und
rechtsgeschichtliche Übersicht über die verschiedenen Begreifensweisen (universalis generalis
communis) systematisiert die - wechselnden - Definitionselemente nach den mit ihnen
herausgehobenen verschiedenen Funktionen des Gemeinen Rechts als zugleich konstitutiv und
subsidiär wirkende Teilmenge des geltenden Rechts. Umfassende Versuche einer systematischen
Begriffsbildung sind - soweit ersichtlich - erst für das 19. Jh. nachweisbar. Ohne es zu
beabsichtigen wurden dabei viele im 17. und 18. Jh. virulente Probleme aufgegriffen die im 3.
Kapitel gezeigt werden. Im Verlauf wird sichtbar warum der Rechtswissenschaft zum Ende des 18.
Jh. das Gemeine Recht undeutlich geworden oder geblieben war sie es nicht mehr als solches
fixieren konnte und es schließlich zu einem Element partikularen Gewohnheitsrechts werden
mußte. Das 4. Kapitel wendet sich dem ALR zu das sich - nach Scheitern der
Provinzialgesetzgebung - auf das subsidiarische Gemeine Recht beschränkt. Der Kodifikation des
Gemeinen Rechts liegt die Erkenntnis von Carl Gottlieb Svarez zugrunde daß der Beruf das
Gemeine Recht klarzustellen von der Wissenschaft auf die Gesetzgebung übergegangen war. Das 5.
Kapitel schließt die Arbeit mit ihrem Gesamtergebnis ab.