Anhand der Methodenlehre untersucht Tanja Rudnik die Rechtsprechung des BAG zur
Gesetzesumgehung von 1960 bis heute. Aufgezeigt werden methodische Abweichungen zum allgemeinen
Zivilrecht die sich nicht durch arbeitsrechtliche Besonderheiten rechtfertigen lassen. Wenn
das BAG die Gesetzesumgehung in neueren Entscheidungen als Unterfall des Rechtsmissbrauchs
betrachtet entfernt es sich unnötig weit vom Gesetz. Methodisch vorzugswürdige Lösungen werden
für verschiedene Fallgruppen aufgezeigt.