Mit Ablauf der Rechtsbehelfsfristen erwächst ein Verwaltungsakt in Bestandskraft. Dies hat
insbesondere zur Folge dass er nur unter besonderen Voraussetzungen aufgehoben oder geändert
werden kann. Eine Möglichkeit zu einer neuen - abweichenden - Entscheidung zu gelangen stellt
§ 51 VwVfG dar dessen Analyse den Gegenstand der Arbeit bildet. Besonderes Augenmerk liegt auf
der Darstellung der unübersichtlichen Entstehungsgeschichte der Norm und der Betrachtung ihrer
historischen Vorbilder. Eingehend untersucht werden ferner die Einbettung des § 51 VwVfG in das
verwaltungsprozessuale Rechtsschutzsystem und den verwaltungsverfahrensrechtlichen
Korrekturmechanismus. Schwerpunkte bilden dabei eine Analyse des Verhältnisses von § 51 VwVfG
zu den §§ 48-49 VwVfG welche Rücknahme und Widerruf von Verwaltungsakten erlauben und die
Betrachtung problematischer Mehrpersonenkonstellationen.