Examensarbeit aus dem Jahr 2018 im Fachbereich Jura - Strafprozessrecht Kriminologie
Strafvollzug Note: 12 Ludwig-Maximilians-Universität München (Juristische Fakultät)
Veranstaltung: Schwerpunktseminar aktuelle Probleme nach 140 Jahren StPO Sprache: Deutsch
Abstract: Die Erforschung der Wahrheit die prozessmäßige Gestaltung des Verfahrens das
Wiederherstellen des Rechtsfriedens. Pax et pius sind die Ziele des Strafverfahrens. Das
Bundesverfassungsgericht hat wiederholt das unabweisbare Bedürfnis einer wirksamen und daher
effizienten Strafverfolgung betont. Doch dem Strafmonopol des Staates darf im Rechtsstaat nicht
um jeden Preis zur Geltung verholfen werden. Manchmal ist daher rechtlich nicht zulässig was
taktisch sinnvoll und technisch möglich wäre. Doch wer bremst die Behörden der Exekutive in
ihren Ermittlungen? Wem kann die Aufgabe übertragen werden die Rechte des Täters und
unbeteiligten Dritten gegenüber den Maßnahmen der Strafverfolgungsbehörden zu schützen? Im Jahr
1877 kannte der Gesetzgeber hierauf nur eine Antwort: Den Richtervorbehalt. Zu groß war das
Misstrauen der Parlamentarier gegenüber den reaktionär gesinnten Strafverfolgungsbehörden. Im
Jahr 2018 ist das Vertrauen des Parlaments und der Judikative in die Behörden der Exekutive
grundsätzlich vorhanden. Der Staat sieht sich heute neben alten Phänomenen der Strafjustiz mit
neuen Formen der Kriminalität konfrontiert. Neben den klassischen Formen der
Alltagskriminalität greifen Kriminelle heutzutage auch auf moderne Mittel der Telekommunikation
und internationale Strukturen zurück. Es stellt sich in Anbetracht dieser Herausforderungen die
Frage wie effizient das Ermittlungsverfahren gestaltet werden kann und welche Rolle aus
rechts- staatlichen Gesichtspunkten dabei einer Kontrollinstanz zukommt. Spielt die
Selbstkontrolle des Staates durch die Verzögerung des Strafverfahrens den Tätern in die Hände?
Diese Arbeit soll die Frage aufgreifen inwieweit eine richterliche Kontrolle repressiver
Maßnahmen im Ermittlungsverfahren geboten ist und in welchen Bereichen eine
Kompetenzverlagerung zu den Behörden der Exekutive möglich ist. Hierbei sollen auch
Alternativen des Richtervorbehalts aufgezeigt und bewertet werden. Gesamtnote (Arbeit +
Seminar): 12 2 Punkte.