Mit der 10. GWB-Novelle hat der Gesetzgeber Änderungen in den81 ff. GWB vorgenommen welche
insbesondere die Bußgeldbemessung betreffen sich aber teils nur schwer in das
wettbewerbsrechtliche Bußgeldrecht einfügen und Anwendungsprobleme provozieren. Es wird
untersucht wie sich die unionsrechtlich vorgezeichnete speziell für die Sanktionierung des
Rechtsträgers einer Unternehmensvereinigung geschaffene Erweiterung des Bußgeldrahmens nach
81c Abs. 4 GWB auf die Zumessung der Geldbuße auswirkt. Außerdem wird problematisiert ob die
in 81d GWB neu normierten Zumessungskriterien die teils nur Unternehmen in Bezug nehmen bei
der Sanktionierung des Rechtsträgers einer Unternehmensvereinigung angewandt werden können oder
müssen.