Der Vorstand einer AG bzw. die Geschäftsführer einer GmbH haben nach 264 Abs. 1 HGB - neben dem
Jahresabschluss - in den ersten 3 Monaten des Geschäftsjahrs (Gj) für das Vorjahr einen
Lagebericht aufzustellen. Diese Pflicht gilt auch für sog. Kapitalgesellschaften und Co
insbesondere die GmbH & Co KG. Die Verpflichtung zur Aufstellung eines Lageberichts gilt nicht
für kleine Gesellschaften i.S.v. 267 Abs. 1 HGB sowie publizitätspflichtige
Personenhandelsgesellschaften und Einzelkaufleute. Ebenso haben die gesetzlichen Vertreter
eines Mutterunternehmens - neben dem Konzernabschluss - in den ersten 5 Monaten des Gj für das
Vorjahr einen Konzernlagebericht aufzustellen ( 290 Abs. 1 HGB). Der Lagebericht von
Inlandsemittenten (Aktien Schuldtitel) ist auch Teil des Jahresfinanzberichts gemäß 37v Abs. 2
Nr. 2 WpHG.Für den Inhalt gelten die Vorschriften zum Lagebericht ( 289 bis 289f HGB) bzw.
Konzernlagebericht( 315 bis 315d HGB). Im Rahmen der Abschlussprüfung ist der Lagebericht bzw.
Konzernlagebericht nach 317 Abs. 2 HGB darauf zu prüfen ob er mit dem Jahresabschluss bzw.
Konzernabschluss sowie mit den bei der Prüfung gewonnenen Erkenntnissen des Abschlussprüfers in
Ein-klang steht und ob der Lagebericht bzw. Konzernlagebericht insgesamt ein zutreffendes Bild
von der Lage des Unternehmens bzw. Konzerns vermittelt dabei ist auch zu prüfen ob die
Chancen und Risiken der künftigen Entwicklung zutreffend dargestellt sind. Die Prüfung hat sich
auch da-rauf zu erstrecken ob die gesetzlichen Vorschriften zur Aufstellung des Lage- bzw.
Konzernlageberichts beachtet worden sind.Vor diesem Hintergrund werden hier zwei gesonderte
Checklisten für die Aufstellung bzw. Prüfung des Lageberichts (Konzernlageberichts
zusammengefassten Lageberichts) angeboten:- Checkliste 1: DRS-Checkliste für Lageberichte
Konzernlageberichte und zusammengefasste Lageberichte (unter Beachtung des HGB sowie DRS 20 vom
24.10.2019) - Checkliste 2: Zusatz-Checkliste die ggf. vom Abschlussprüfer zusätzlich zur
Checkliste 1 eingesetzt wird (Prüfungshandlungen nach IDW PS 350 n.F. vom 12.12.2017).Die o.g.
Lageberichts-Checklisten können als Hilfsmittel für die Aufstellung bzw. Prüfung eingesetzt
werden (zum Zwecke der Dokumentation).Die ständig aktualisierten FARR®-Prüferchecklisten (Nr. 1
bis 19) sind dafür vorbereitet bei der Aufstellung oder Prüfung von Jahres-
Konzernabschlüssen bzw. bei anderen Prüfungen (z.B. MaBV) verwendet und als
Dokumentationsmittel abgelegt zu werden. Sie dienen damit nicht nur als Hilfsmittel für die
interne Qualitätssicherung ( 55b WPO) sondern auch für die externe Qualitätskontrolle ( 57a
WPO). Die Checklisten enthalten z.T. auch Muster für die praktische Arbeit sowie ein
Literaturverzeichnis zum betreffenden Thema.