Das Landesplanungsgesetz greift in 2 Abs. 1 die Aufgabenbeschreibung des ROG auf und definiert
in dieser Vorschrift als Aufgabe der Raumordnung die Entwicklung Ordnung und Sicherung des
Gesamtraums des Landes Schleswig-Holstein und seiner Teilräume nach Maßgabe der
Leitvorstellungen und der Grundsätze der1 und 2 ROG. Aufgrund dieser Aufgabenbeschreibungen und
der Bezugnahme auf den Raum wird die Raumordnung als überörtliche und überfachliche Planung
verstanden die sich auf die Gesamtstruktur des Raumes bezieht.Die Durchführung der Planung
obliegt den Ländern deren Kompetenz zwangsläufig auf das jeweilige Landesgebiet begrenzt
ist.Der Kompakt-Kommentar Landesplanungsgesetz Schleswig-Holstein bietet eine hervorragende
Orientierung und Hilfe bei der alltäglichen Arbeit - und zwar sowohl für haupt- als auch für
ehrenamtlich Tätige - den Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern in Ministerien der
Landesplanungsbehörde dem Landesplanungsrat den Kreisangehörigen Städten und Gemeinden
Kreisen kreisfreien Städte nach 40 des Landesnaturschutzgesetzes anerkannten Vereine sowie
der Landesnaturschutzverband Personen des Privatrechts kommunale Landesverbände Industrie-
und Handelskammern sowie die Handwerkskammern sonstige Verbände und Vereinigungen
insbesondere Verbände und Vereinigungen der dänischen Minderheit der Friesen sowie der
deutschen Sinti und Roma. Die Normen werden - unter Berücksichtigung der Rechtsprechung -
gleichermaßen praxisoreintiert wie übersichtlich erläutert.Von Bedeutung ist der Titel auch
über den Planungsraum Schleswig-Holstein hinaus Nachbarländer wie Mecklenburg-Vorpommern
Niedersachsen und Hamburg sowie Nachbarstaaten wie Dänemark. Hinzu kommen die Ausführungen zu
den umfangreichen Vorschriften zur Regionalplanung zur Zusammensetzung der jeweiligen
Planungsträger und weiteren landesrechtlichen Verfahrensarten und Instrumenten.Der Autor Dr.
Johannes Hörnicke Ministerium für Inneres ländliche Räume Integration und Gleichstellung
ist als Jurist und Mitarbeiter im Miniterium an Gesetzesvorhaben zur Landesplanung beteiligt.