Was verbindet die Attentäter von Utøya Halle und Christchurch? Sie galten als sogenannte
Einzeltäter sie radikalisierten sich vor ihrer Tat im Internet und Ihre Taten werden dort bis
heute verherrlicht und verbreitet. Die Arbeit nähert sich diesem Phänomen zunächst
interdisziplinär über eine Begriffsbestimmung der Radikalisierung sowie einer Analyse ihrer
Ursachen und ihrer Verknüpfung zum Internet an. Anschließend wird untersucht inwieweit solche
werbenden zur Radikalisierung von Einzeltätern führenden Verhaltensweisen bereits vom
Strafgesetzbuch erfasst bzw. nicht erfasst sind. Soweit derzeit Strafbarkeitslücken bestehen
wird der Frage nachgegangen ob und unter welchen verfassungsrechtlichen Voraussetzungen -
insbesondere mit dem Blick auf die Meinungs- und Weltanschauungsfreiheit - eine Strafbarkeit
des Werbens für terroristische Taten erforderlich und umsetzbar ist.